§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/40#abs-1 (1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/40#abs-2 (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/40#abs-3 (3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 40 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.09.2019 – 33 L 142.19 A
- VG Frankfurt am Main, 26.07.2017 – 6 L 6363/17.F.AZitiert von 1
- VG Greifswald, 25.11.2016 – 3 B 2062/16 As HGW
- VG Berlin, 22.12.2025 – 39 K 263.19 AZitiert von 2
- VG Köln, 27.09.2018 – 8 L 1918/18.A
- VG Saarland Saarlouis, 20.10.2014 – 6 K 662/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 04.02.2025 – 1 LB 312/24Zitiert von 6
- VG Köln, 13.06.2024 – 22 L 942/24.AZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.11.2022 – 7 L 2257/22.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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